Das Betreiben von Ordnungsmittelverfahren und seine Auswirkung auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG

Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, ist das Vorliegen des Verfügungsgrundes, die sog. Dringlichkeit, erforderlich. Diese wird nach § 12 Abs. 2 UWG zwar vermutet. Der Antragsteller kann sie durch sein Verhalten jedoch widerlegen. Die Rechtsprechung dazu ist zwar reichhaltig. Nahezu unbeantwortet ist dabei jedoch die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO die Dringlichkeit für eine bereits erwirkte einstweilige Verfügung nachträglich entfallen lassen kann. Dabei sind mehrere Konstellationen denkbar. Diese werden von Herrn Dr. Jan-Felix Isele in WRP 2017, 1050 ff. erläutert.



> zurück zu Aktuelles