Zulässige Umweltwerbung oder Greenwashing: Was ist noch erlaubt?

In der jüngsten Zeit mehren sich Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Werbung mit Angaben wie „CO2-reduziert“ oder „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ befassen. Sie stellen besondere Anforderungen auf, unter denen mit solchen Angaben geworben werden darf. Doch was genau ist hier das Problem?

Das Thema Nachhaltigkeit dringt durch Naturkatastrophen wie die Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 oder den Rekordsommer 2022, aber auch durch Aktionen wie Fridays for Future oder die Klimakleber immer mehr in das Bewusstsein der Verbraucher. Und obwohl durch Krisen wie den Ukraine-Krieg oder den Nahost-Konflikt das Leben für die Verbraucher immer teurer wird, greifen diese vermehrt zu nachhaltigeren Erzeugnissen. Das wiederum haben auch die Unternehmen verinnerlicht und den Aspekt der Nachhaltigkeit in ihrer Werbung mehr und mehr in den Vordergrund gestellt. Dies etwa durch Angaben wie „klimaneutral“ oder „CO2 reduziert“ oder „umweltneutral“. Doch nicht alles, was auf dem ersten Blick so nachhaltig erscheint, ist es auch.

In diesen Fällen greift das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) ein. Hiernach ist Werbung, die geeignet sein kann, Verbraucher zu täuschen, verboten (§ 5 UWG). Außerdem sind alle Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind, in der Werbung zu nennen (§ 5a UWG). Doch was bedeutet dies nun für die Werbung mit Angaben wie „CO2-reduziert“, „klimaneutral“ oder „umweltneutral“?

Darüber referieren Rechtsanwalt Dr. Ruhl und Rechtsanwalt Dr. Isele am 28.02.2024 bei der IHK Frankfurt am Main in einem Online-Seminar mit dem Titel "Zulässige Umweltwerbung oder Greenwashing: Was ist noch erlaubt?"



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