„Redaktionelle Produktvergleiche im Internet und deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit“ – Anmerkung zum Urteil OLG Hamburg vom 16.4.2020, Az. 15 U 124/19 — MMR 2020, 474

In seiner Entscheidung vom 16.4.2020, 15 U 124/19, hat das OLG Hamburg allgemeingültig feststellt, dass es niemandem verwehrt ist, eigene Produktvergleiche oder auch Tests anzustellen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, solange nicht über die Modalitäten der Durchführung oder sonstige tatsächliche Umstände getäuscht werde. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG rechtfertige es, beliebige – und damit auch wertende – Inhalte auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Dass damit eine gewisse Werbung für Produkte Dritter verbunden ist, sei lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies wird von Herrn Rechtsanwalt Rehart in seiner Anmerkung „Redaktionelle Produktvergleiche im Internet und deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit“ in MMR 2020, 474 eingehend kommentiert.



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