"Angestellter Anrufer muss bei Werbeanruf seine Identität nicht offenlegen", Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.04.2018, I ZR 244/16, in: GRUR-Prax 2018, 385.
Kürzlich hat der BGH entschieden, dass ein Werber im Rahmen der telefonischen Akquise seinen Namen nicht preisgeben müsse. Er müsse nur dasjenige Unternehmen nennen, in dessen Auftrag er den Kunden werben wolle. Allerdings dürfe er auch nicht unter einem Psydonym anrufen. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele erläutert diese Entscheidung in GRUR-Prax 2018, 385.
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