"Einwilligung in Makler-Anrufe bei Immobilienanzeige", Anmerkung zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018,8 U 153/17, in: GRUR-Prax 2018, 410

Kürzlich hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass sich ein privater Anbieter mit seiner Immobilienanzeige auch damit einverstanden erklärt habe, von Immobilienmaklern angerufen zu werden, wenn diese konkrete Interessenten vorweisen können. Allgemeine Anfragen von Maklern nach der eigenen Beauftragung seien dagegen als unzulässige Telefonwerbung zu betrachten. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele erläutert diese Entscheidung in GRUR-Prax 2018, 410.



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