Verstöße durch Vertragspartner zu verhindern, ist grundsätzlich empfehlenswert. Fallstricke ergeben sich aber, wenn Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Wer gegenüber Vertragspartnern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe vereinbaren will, um etwaige Verstöße gegen vertragliche Pflichten sanktionieren zu können, muss aufpassen, wie er die Vertragsstrafe ausgestaltet. An diesem Fallstrick ist der Herausgeber eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock") in einem vom Bundesgerichtshof abgeschlossenen Rechtsstreit gescheitert. Er hatte für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag in Höhe von € 2.500,00 vorgegeben und vereinbart. Der Vertragspartner hatte seiner Auffassung nach dagegen verstoßen und deshalb verklagte ihn der Herausgeber des Gutscheinblocks auf Zahlung der Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat die Klausel als unwirksam angesehen, weil die beziffert vorgesehene Vertragsstrafe in Anbetracht des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch sei und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige (BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az.: VII ZR 308/16).
Auch bei Vertragsverhältnissen unter Kaufleuten muss eine Regelung, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB handelt, der Inhaltskontrolle standhalten. Sonst ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt unwirksam.
Davon ist der BGH in der genannten Entscheidung ausgegangen, weil die dort formularmäßig verwendete Bestimmung zur Vertragsstrafenzahlung den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der BGH hat dies an der von ihm als unangemessen angesehenen Höhe der Vertragsstrafe festgemacht, weil diese Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht eines Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe stehe. Auch wenn die Vertragsstrafe nach der gesetzgeberischen Intention eine doppelte Zielrichtung - Druckmittel auf den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung und Erleichterung des Schadensnachweises für den Gläubiger im Verletzungsfall - hat, muss bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden beachtet werden. Auch muss berücksichtigt werden, welche Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners besteht und wie sich eine berechnete Vertragsstrafe auf den Schuldner auswirkt; diese wirtschaftlichen Konsequenzen müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten. Die Vereinbarung einer bezifferten Vertragsstrafe kann daher schon die Unwirksamkeit der Klausel begründen, wenn darin nicht nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, sofern die Vertragsstrafenhöhe bei dem typischerweise geringsten Vertragsverstoß nicht mehr angemessen wäre.
Das ist vom Bundesgerichtshof hier bejaht worden, weil typischerweise auch einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten entstehen konnten (etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten im Sinne der vertraglichen Definition, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service). Daran vermochte auch nicht zu ändern, dass die Vertragsstrafe nur für vorsätzliche Pflichtverletzungen vereinbart worden war.
Für die Praxis ist hiernach dringend zu empfehlen, die Höhe der Vertragsstrafe sehr sorgsam an dem auszurichten, was tatsächlich an Schwere des Rechtsverstoßes einerseits und an Konsequenzen für den Vertragspartner andererseits zu erwarten ist. Auch andere Aspekte können dabei zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung führen, so etwa der vereinbarte Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Es empfiehlt sich daher, sich kompetenten anwaltlichen Rat zu suchen, wenn mit solchen Vertragsklauseln agiert werden soll.
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