„Impressum nur mit hochpreisiger Mehrwertdienste-Rufnummer“, Anmerkung zu dem Urteil des BGH vom 25.02.2016, AZ I ZR 238/14, MMR 2016, 629 ff.

Kürzlich hat der BGH entschieden, dass es an einer effizienten Kommunikation im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fehlt, wenn  im Impressum einer Internetseite nur eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angegeben wird und hierdurch besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme anfallen, die bei einem normalen Telefonat aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz nicht entstehen würden. Dies gilt unabhängig davon, welche Verbindungsentgelte konkret berechnet werden. Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele erläutert diese Entscheidung in MMR, 2016, 629 ff.



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