"Kein Schadensersatz wegen Vertragsschluss nach Cold Calling", Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele zu dem Urteil des BGH vom 21.04.2016 (I - ZR 276/14), GRUR-Prax 2016, 289

Mit Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 276/14 hat der BGH entschieden, dass ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch nur solche Schäden erfasst, die aus dem Eindringen in die Privatsphäre des Verbrauchers oder des sonstigen Marktteilnehmers resultieren, nicht aber auch solche Schäden, die aus den Zahlungsverbindlichkeiten des telefonisch abgeschlossenen Vertrages herrühren. Diese Entscheidung und deren Auswirkungen stellt Herr Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele in GRUR-Prax 2016, 289 dar.

 



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