"Haftung für unzulässige Kundenumfrage per e-mail", Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele zu dem Urteil des LG Leipzig vom 13.11.2015 (02 HKO 888/15), GRUR-Prax 2016, 180

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail stellen Werbung dar, für die eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, wenn nicht der Ausnahmetatbestand von § 7 Abs. 3 UWG erfüllt ist. Für die Versendung solcher E-Mails durch Dritte haftet auch, wer die aus Einkäufen gewonnen Kundendaten einschließlich der jeweiligen E-Mail-Adressen auf den Servern der Dritten speichern lässt. Das jedenfalls hat das LG Leipzig in seinem Urteil vom 13.11.2015 entschieden (02 HKO 888/15). Herr Dr. Jan-Felix Isele kommentiert diese Entscheidung und zeigt deren Bedeutung für die Zukunft auf in seiner Anmerkung in GRUR-Prax 2016, 180.



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