Paradigmenwechsel des BGH im Irreführungsrecht durch das Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 - "Schlafzimmer komplett“? Anmerkung von Herrn Rechtsanwalt Rehart in MMR 2015, 588-591

Mit objektiv falschen Angaben darf nicht geworben werden. Dies gilt erst recht für Aussagen im Blickfang. Auch das Anlocken durch irreführende Angaben begründet einen Wettbewerbsverstoß. Das stand bis vor kurzem fest. Hat der BGH nun einen Paradigmenwechsel im Irreführungsrecht beim Verbot der Werbung mittels falscher Blickfangangaben und dem unlauteren Anlocken vollzogen? Rechtsanwalt Rehart analysiert die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 - "Schlafzimmer komplett“ und weist auf offene Fragen und Konsequenzen aus dieser Entscheidung hin in MMR 2015, 588-591.



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