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Kürzlich hat das OLG München entschieden, in welcher prozessualen Weise Access-Provider dafür in Anspruch genommen werden können, dass im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die Kommentierung jener Entscheidung in MMR 2019, 317 von Herrn Rechtsanwalt Rehart befasst sich dabei insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Dringlichkeit bei der Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens noch bejaht werden kann.



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