Urteil des OLG Stuttgart zur Werbeaussage „schadstofffrei“ für Bettwaren

Eine Matratze, deren Bezug den potentiell krebserregenden Stoff „Antimon“ beinhaltet, darf nicht als „schadstofffrei“ beworben werden, und zwar unabhängig davon, ob/welche Grenzwerte bestehen oder überschritten werden. In einem solchen Fall kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Matratze neben Antimon auch noch Formaldehyd, Arsen oder Quecksilber enthalte. Das hat das OLG Stuttgart in einem von DANCKELMANN UND KERST für eine Mandantin eingeleiteten Rechtsstreit gegen einen bekannten und von der Stiftung Warentest wiederholt besonders hervorgehobenen Wettbewerber rechtskräftig entschieden (Urteil vom 11.10.2018, 2 U 34/18 - BeckRS 2018, 30129).

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „nickelfrei“ (GRUR 2014, 1114). Hiernach dürfen Produkte nicht als „nickelfrei“ beworben werden, wenn auch nur Spuren von Nickel enthalten sind. Für den in Rede stehende Schadstoff „Antimon“, der in dem Ruf steht, potentiell krebserregend zu sein, kann nichts anderes gelten.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt damit generell, dass bei Werbeaussagen, die bestimmte Produkte als „frei von ...“ kennzeichnen, dies aber nicht sind, die Gefahr einer Irreführung und damit Täuschung der Verbraucher gegeben sein kann.

Zugleich hat das OLG Stuttgart entschieden, dass in einem solchen Fall auch Erklärungen der Stiftung Warentest, wonach die Matratze „sauber“ sei, die Werbeaussage nicht rechtfertigen können, sofern – wie dies im konkret entschiedenen Rechtsstreit der Fall war - die Stiftung Warentest  nur eine eingeschränkte Schadstoffprüfung vorgenommen hat.



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