Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitegerichts zur sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung (Urteil vom vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16)

Rechtsanwalt Julius Stickler und Frau Marie Marchi (éleve-avocat (Frankreich)) erläutern die Entscheidung:

Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig, wenn ein Arbeitnehmer bereits acht Jahre zuvor bei demselben Arbeitgeber jedenfalls für eineinhalb Jahre beschäftigt gewesen ist. Mit diesem neuen Urteil vom 23. Januar 2019, 7 AZR 733/16, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung geändert.

In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung des BAG zugrunde lag, war der Kläger vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 19. August 2013 wurde er erneut von der Beklagten sachgrundlos befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte vergleichbare Aufgaben zum Gegenstand. Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. August 2015.

Der Kläger hat nach Ablauf der Befristung Entfristungsklage erhoben. Das erstinstanzliche Gericht sowie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Hierbei berief sich das BAG, wie auch die Vorinstanzen, auf § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Gemäß dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig, wenn mit demselben Arbeitsgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 (BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) hatte das BAG ursprünglich entschieden, dass die sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zulässig sei, wenn die frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückliegt. Diese Auffassung konnte das BAG nunmehr in Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nicht weiterführen. Das BVerfG hatte hierzu klargestellt, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung der Vorschrift erkennbar nicht hätte vorsehen wollen und dass das BAG durch seine Entscheidung die Grenze der annehmbaren Auslegung des Gesetzes überschritten hätte. Denn durch § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG wolle der Gesetzgeber erreichen, dass befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme bleiben und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regel sind. Dem steht die ursprünglich vom BAG vertretene Auffassung entgegen. Das BAG war deshalb gezwungen, die Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen und seine bisherige Rechtsprechung abzuändern.

Jedoch schließen weder das BVerfG noch das BAG eine Einschränkung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in Gänze aus. Eine Einschränkung muss deshalb im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift möglich sein. Beide Gerichte halten deshalb die sachgrundlose Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung für zulässig, wenn die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Vorliegend war nach Auffassung des BAG keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Das BAG sah die Dauer von acht Jahren zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nicht als außergewöhnlich lang an. Zudem sah es die Tätigkeitsart als vergleichbar und die Vorbeschäftigungsdauer von eineinhalb Jahren zwischen 2004 und 2005 nicht als zu kurz an.

Ferner folgten die Richter auch nicht dem Argument der Beklagten, man habe sich auf die Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2011 verlassen dürfen. Obwohl diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Arbeitsverhältnisses anwendbar war, hätte die Beklagte die Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung in Betracht ziehen müssen und deshalb von einer Unzulässigkeit der vorgenommenen Befristung ausgehen können.

Die zunächst arbeitgeberfreundlichere Rechtsprechung des BAG, d.h. die ursprüngliche Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung nach einer Karenzzeit von drei Jahren, ist mithin geändert. Abgesehen von einigen Ausnahmefällen, in welchen eine Unzumutbarkeit der Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gegeben ist, führt deshalb jede Vorbeschäftigung – auch eine um viele Jahre zurückliegende – zur Unzulässigkeit der Befristung.

Für eine indivdiuelle Beratung, auch zur Wirksamkeit von Befristungen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Stickler ebenso wie die weiteren im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälte von DANCKELMANN UND KERST zur Verfügung.



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