Gesetzesänderung § 309 Nr. 13 BGB zum 01.10.2016, Auswirkungen auf Ausschlussklauseln

Wir möchten Sie gerne auf eine Gesetzesänderung hinweisen, die in Ihrem Betrieb möglicherweise eine Anpassung künftiger Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden, erforderlich macht:

Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert, dass eine Klausel unwirksam ist, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Textform i. S. v. § 126b BGB vorsieht. Nach der bis zum 01.10.2016 geltenden Rechtslage, war (auch) die Vereinbarung der strengeren Schriftform i. S. v. § 126 BGB für Anzeigen oder Erklärungen des Verbrauchers zulässig.

Diese gesetzliche Neuregelung betrifft die Wirksamkeit von in Arbeitsverträgen vereinbarten Ausschlussklauseln. Ausschlussklauseln sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist (der sog. „Ausschlussfrist“) geltend gemacht werden müssen, um ihren Verfall zu verhindern. Die Geltendmachung muss nach den meisten Arbeitsverträgen „schriftlich“ geschehen.

1. Änderungen für ab dem 30.09.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Aus der gesetzlichen Neuregelung folgt nun, dass für nach dem 30.09.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge eine Ausschlussklausel nur dann wirksam ist, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen in Textform genügen lässt.

Nach dem 30.09.2016 sollte eine (doppelte) Ausschlussklausel daher wie folgt gefasst werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen:

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren, sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit der jeweils anderen Vertragspartei in Textform (§ 126b BGB) gegenüber geltend zu machen. Erfolgt diese Geltendmachung nicht, gelten die Ansprüche als verfallen.

Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind, unterfallen nicht der vereinbarten Ausschlussfrist.

 

Werden die Ansprüche innerhalb der vorgenannten Drei-Monatsfrist geltend gemacht und lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung der Ansprüche in Textform (§ 126b BGB) ab oder erklärt sie sich hierzu nicht innerhalb eines Monats ab Geltendmachung der Ansprüche, verfallen diese auch dann, wenn sie nicht binnen einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

Wird ein Anspruch nicht formgemäß und innerhalb der Fristen geltend gemacht, führt dies zum Erlöschen des Anspruchs.

2. Auswirkung auf vor dem 01.10.2016 geschlossene Arbeitsverträge

Für vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge hat die Neuregelung keine Bedeutung, denn nach der gleichzeitig in Kraft tretenden Übergangsregelung des Art. 229 § 37 EGBGB gilt die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstehen. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam.

3. Auswirkungen auf tarifvertragliche Ausschlussfristen

Auf tarifvertragliche Ausschlussklauseln wird die Gesetzesänderung grundsätzlich keine Auswirkung haben, weil Tarifverträge einer AGB-Kontrolle als Besonderheit des Arbeitsrechts entzogen sind, § 310 Abs. 4 BGB. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die jeweiligen einschlägigen Tarifverträge kraft Mitgliedschaft in der Gewerkschaft normativ oder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gelten.

Etwas anderes gilt nur, wenn nicht der gesamte Tarifvertrag in Bezug genommen wurde, sondern auf ihn im Arbeitsvertrag nur teilweise verwiesen wird. Dann unterfallen wohl auch die tariflichen Ausschlussklauseln mit Schriftformerfordernis einer AGB-Kontrolle und wären im Rahmen von Bezugnahmeklauseln, die ab dem 01.10.2016 vereinbart werden, nicht mehr zulässig. Gleiches dürfte für die Inbezugnahme von nicht einschlägigen Tarifverträgen gelten. Ein diesbezügliches Risiko kann aber dadurch vermieden werden, dass eine eigenständige, gesetzeskonforme Ausschlussklausel (wie die oben genannte) im Arbeitsvertrag vereinbart wird.

Sie sollten daher, um die Unwirksamkeit künftig vereinbarter Ausschlussklauseln zu vermeiden, Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen überprüfen und die geänderte Rechtslage bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen nach dem 30.09.2016 berücksichtigen.

Sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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